EU-RechtRichtlinienKauf von Wohnimmobilien – KreditvorschriftenKAPITEL 11 ANFORDERUNGEN FÜR DIE NIEDERLASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON KREDITVERMITTLERN UND BENANNTEN VERTRETERNArtikel 34

Artikel 34 Beaufsichtigung von Kreditvermittlern und benannten Vertretern

In Kraft seit 20. März 2014
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