Artikel 26 Flexible und zuverlässige Märkte — Kauf von Wohnimmobilien – Kreditvorschriften
Gliederung
KAPITEL 10 ORDNUNGSGEMÄßE ERFÜLLUNG DER KREDITVERTRÄGE UND EINSCHLÄGIGE RECHTE
Artikel 26 Flexible und zuverlässige Märkte
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Mechanismen sicher, dass der Anspruch auf die Sicherheit durch die Kreditgeber oder in ihrem Namen durchsetzbar ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditgeber geeignete Aufzeichnungen über die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte sowie die einschlägigen angewandten Grundsätze für die Vergabe von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten führen.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene statistische Erfassung des Wohnimmobilienmarkts, unter anderem zum Zweck der Marktüberwachung, zu gewährleisten, gegebenenfalls indem die Entwicklung und Anwendung spezifischer Preisindizes, die öffentlich oder privat oder beides sein können, gefördert wird.
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