Artikel 10 Allgemeine Bestimmungen zu Werbung und Marketing — Kauf von Wohnimmobilien – Kreditvorschriften
Gliederung
KAPITEL 4 INFORMATIONSPFLICHTEN UND VORVERTRAGLICHE PFLICHTEN
Artikel 10 Allgemeine Bestimmungen zu Werbung und Marketing
Rückverweise
Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass jegliche Kreditverträge betreffende Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügt und nicht irreführend ist. Insbesondere werden Formulierungen untersagt, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits wecken.
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