ANHANG — Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer eingefügt:
„1g. Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr: 3,5 mg Läuft am 31. Dezember 2017 ab.“
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