Artikel 72 Umweltüberwachungsprogramm — Festlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL VIII EXPOSITION DER BEVÖLKERUNG
ABSCHNITT 3 Bestehende expositionssituationen
Artikel 72 Umweltüberwachungsprogramm
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung eines geeigneten Umweltüberwachungsprogramms.
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