Artikel 71 Informationen für die von einem Notfall tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung — Festlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL VIII EXPOSITION DER BEVÖLKERUNG
ABSCHNITT 2 Notfall-expositionssituationen
Artikel 71 Informationen für die von einem Notfall tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von einem Notfall tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unverzüglich über die Einzelheiten des Notfalls und die Verhaltensmaßregeln unterrichtet werden und entsprechend dem jeweiligen Fall Hinweise für die zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen erhalten.
(2) Die entsprechenden Informationen erstrecken sich auf diejenigen der in Anhang XII Abschnitt B aufgeführten Punkte, die für die jeweilige Art des Notfalls relevant sind.
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