EU-RechtRichtlinienFestlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung (ab 2018)KAPITEL VIII EXPOSITION DER BEVÖLKERUNGABSCHNITT 1 Schutz von einzelpersonen der bevölkerung und langfristiger gesundheitsschutz unter normalen bedingungenArtikel 68

Artikel 68Aufgaben der Unternehmen

In Kraft seit 06. Februar 2014
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