Artikel 58 Verfahren — Festlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL VII MEDIZINISCHE EXPOSITIONEN
Artikel 58 Verfahren
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) für jede Ausrüstung für die relevanten Kategorien von Patienten schriftliche Protokolle für alle medizinisch-radiologischen Standardverfahren erstellt werden;
b) Angaben zur Patientenexposition Teil des Berichts über das medizinisch-radiologische Verfahren sind;
c) den überweisenden Personen Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung zur Verfügung stehen, in denen die Strahlendosen berücksichtigt werden;
d) bei medizinisch-radiologischen Tätigkeiten ein Medizinphysik-Experte in angemessener Weise und in dem Umfang hinzugezogen wird, wie es dem radiologischen Risiko der Tätigkeit entspricht. Insbesondere gilt Folgendes:
e) klinische Kontrollen nach den nationalen Verfahren durchgeführt werden.
f) bei ständiger Überschreitung von diagnostischen Referenzwerten geeignete örtliche Überprüfungen vorgenommen und unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
Keine Ergebnisse gefunden