Artikel 42 Dosisermittlung bei unfallbedingter Exposition — Festlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL VI BERUFLICHE EXPOSITION
Artikel 42 Dosisermittlung bei unfallbedingter Exposition
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei unfallbedingter Exposition das Unternehmen die relevanten Dosen und ihre Verteilung im Körper ermitteln muss.
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