Artikel 23 Ermittlung von Tätigkeiten mit natürlich vorkommendem radioaktivem Material — Festlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL V RECHTFERTIGUNG UND REGULATORISCHE KONTROLLE DER TÄTIGKEITEN
ABSCHNITT 2 Regulatorische kontrolle
Artikel 23 Ermittlung von Tätigkeiten mit natürlich vorkommendem radioaktivem Material
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Ermittlung von Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommendem radioaktivem Material verbunden sind und die zu einer Exposition von Arbeitskräften oder Einzelpersonen der Bevölkerung führen, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. Eine solche Ermittlung wird durch geeignete Mittel unter Berücksichtigung der in Anhang V aufgeführten Industriezweige durchgeführt.
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