EU-RechtRichtlinienFestlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung (ab 2018)KAPITEL V RECHTFERTIGUNG UND REGULATORISCHE KONTROLLE DER TÄTIGKEITENABSCHNITT 1 Rechtfertigung und verbot von tätigkeitenArtikel 21

Artikel 21Verbot von Tätigkeiten

In Kraft seit 06. Februar 2014
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