EU-RechtRichtlinienFestlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung (ab 2018)KAPITEL IV ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNG, FORTBILDUNG UND UNTERWEISUNG IM STRAHLENSCHUTZArtikel 17

Artikel 17Vorherige Unterweisung und Fortbildung der Notfalleinsatzkräfte

In Kraft seit 06. Februar 2014
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