EU-RechtRichtlinienFestlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung (ab 2018)KAPITEL IV ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNG, FORTBILDUNG UND UNTERWEISUNG IM STRAHLENSCHUTZArtikel 14

Artikel 14Allgemeine Verantwortlichkeiten für Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung

In Kraft seit 06. Februar 2014
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