Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( „IMI-Verordnung“ ) Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
5. Folgende Artikel werden eingefügt:
6. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
10. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 15 wird gestrichen.
14. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
15. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erhält folgende Fassung:
„2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 4a bis 4e, Artikel 8, Artikel 21a, Artikel 50, Artikel 56 und Artikel 56a.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 18. Januar 2016 nachzukommen.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der am 17. Januar 2014 Zugang zur Hebammenausbildung für Ausbildungsmöglichkeit I gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG nach Abschluss der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulausbildung gewährt, setzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Anforderungen für die Zulassung zur Hebammenausbildung gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie bis zum 18. Januar 2020 nachzukommen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen mit.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
18. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
19. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
20. Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
21. In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt:
22. Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
24. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
25. Artikel 33a erhält folgende Fassung:
26. Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
27. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
28. In Artikel 37 werden folgende Absätze angefügt:
29. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
30. Artikel 40 wird wie folgt geändert:
31. Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
32. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
33. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
34. Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
35. Artikel 46 erhält folgende Fassung:
36. Artikel 47 erhält folgende Fassung:
37. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
38. In Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt:
39. In Artikel 50 werden folgende Absätze eingefügt:
40. In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt:
41. Artikel 53 erhält folgende Fassung:
42. In Titel IV wird folgender Artikel eingefügt:
43. Die Überschrift von Titel V erhält folgende Fassung:
44. Artikel 56 wird wie folgt geändert:
45. Folgender Artikel wird eingefügt:
46. Artikel 57 erhält folgende Fassung:
47. Folgende Artikel werden eingefügt:
48. Artikel 58 erhält folgende Fassung:
49. Artikel 59 erhält folgende Fassung:
50. Artikel 60 wird wie folgt geändert:
51. Artikel 61 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
52. Die Anhänge II und III werden gestrichen.
53. In Anhang VII Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt: