Artikel 55 Übergangszeitraum — Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Sportboote und Wassermotorräder
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 55 Übergangszeitraum
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von unter die Richtlinie 94/25/EG fallenden Produkten behindern, die jener Richtlinie entsprechen und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
(2) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
18. Januar 2020
Keine Ergebnisse gefunden