Artikel 21 Abgasemissionen — Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Sportboote und Wassermotorräder
Gliederung
KAPITEL IV KONFORMITÄTSBEWERTUNG
Artikel 21 Abgasemissionen
Rückverweise
In Bezug auf Abgasemissionen von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Produkten wendet der Hersteller die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
a) bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
b) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
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