Artikel 2 Geltungsbereich — Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Sportboote und Wassermotorräder
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte:
a) Sportboote und unvollständige Sportboote;
b) Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;
c) in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);
d) Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;
e) bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;
f) Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Produkte:
a) hinsichtlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:
b) hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:
c) hinsichtlich der in Anhang I Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:
(3) Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
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