Artikel 11 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten — Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Sportboote und Wassermotorräder
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND PRIVATEN EINFÜHRER
Artikel 11 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so ändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.
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