Artikel 5 Allgemeine Angaben — Vergleichbare und übersichtliche Unternehmensabschlüsse in der EU
Gliederung
KAPITEL 2 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE
Artikel 5 Allgemeine Angaben
Rückverweise
In dem Dokument, das den Abschluss enthält, sind der Name des Unternehmens und die nach Artikel 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/101/EG vorgeschriebenen Informationen anzugeben.
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