EU-RechtRichtlinienVergleichbare und übersichtliche Unternehmensabschlüsse in der EUKAPITEL 10 BERICHT ÜBER ZAHLUNGEN AN STAATLICHE STELLENArtikel 41

Artikel 41Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen

In Kraft seit 19. Juli 2013
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