EU-RechtRichtlinienVergleichbare und übersichtliche Unternehmensabschlüsse in der EUKAPITEL 7 OFFENLEGUNGArtikel 33

Artikel 33Pflicht und Haftung hinsichtlich der Aufstellung und der Offenlegung des Abschlusses und des Lageberichts

In Kraft seit 19. Juli 2013
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