Artikel 3 Kategorien von Unternehmen und Gruppen — Vergleichbare und übersichtliche Unternehmensabschlüsse in der EU
Gliederung
KAPITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND RECHTSFORMEN VON UNTERNEHMEN UND GRUPPEN
Artikel 3 Kategorien von Unternehmen und Gruppen
Rückverweise
(1) Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der Möglichkeiten in Artikel 36 Gebrauch machen, definieren Kleinstunternehmen als Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 350000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 700000 EUR;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10.
(2) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 4000000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 8000000 EUR;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50.
6000000
12000000
(3) Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt und die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 20000000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 40000000 EUR;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
(4) Große Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:
a) Bilanzsumme: 20000000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 40000000 EUR;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
(5) Kleine Gruppen sind Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 4000000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 8000000 EUR;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50.
6000000
12000000
(6) Mittlere Gruppen sind Gruppen, die keine kleinen Gruppen sind und die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 20000000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 40000000 EUR;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
(7) Große Gruppen sind Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:
a) Bilanzsumme: 20000000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 40000000 EUR;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
(8) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass bei der Berechnung der in den Absätzen 5 bis 7 genannten Größenmerkmale weder die Verrechnung nach Artikel 24 Absatz 3 vorgenommen wird noch infolge der Anwendung des Artikels 24 Absatz 7 Posten herausgenommen werden. In diesen Fällen werden die Größenmerkmale in Bezug auf die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse um 20 % erhöht.
(9) Amtsblatt der Europäischen Union
Bei der Umrechnung in die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, dürfen die in den Absätzen 1, 3,4,6 und 7 in Euro genannten Beträge um höchstens 5 % erhöht oder vermindert werden, so dass sich abgerundete Beträge in den nationalen Währungen ergeben.
(10) Überschreitet ein Unternehmen oder eine Gruppe zum Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei in den Absätzen 1 bis 7 genannten Größenmerkmale oder überschreitet es diese nicht mehr, so wirken sich diese Umstände auf die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen nur dann aus, wenn sie während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren fortbestanden haben.
(11) Die Bilanzsumme im Sinne der Absätze 1 bis 7 setzt sich bei der Gliederung in Anhang III aus dem Gesamtwert der Posten A bis E unter "Aktiva" oder bei der Gliederung in Anhang IV aus dem Gesamtwert der Posten A bis E zusammen.
(12) Bei der Berechnung der Schwellenwerte in den Absätzen 1 bis 7 können die Mitgliedstaaten für Unternehmen, für die das Konzept der "Nettoumsatzerlöse" nicht einschlägig ist, die Einbeziehung von Einkommen aus anderen Quellen vorschreiben. Die Mitgliedstaaten können Mutterunternehmen vorschreiben, ihre Schwellenwerte auf konsolidierter statt auf individueller Basis zu berechnen. Die Mitgliedstaaten können zudem verbundenen Unternehmen vorschreiben, ihre Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen, wenn diese Unternehmen ausschließlich zur Vermeidung der Berichterstattung über bestimmte Informationen gegründet worden sind.
(13) Amtsblatt der Europäischen Union
Keine Ergebnisse gefunden