EU-RechtRichtlinienVergleichbare und übersichtliche Unternehmensabschlüsse in der EUKAPITEL 6 KONSOLIDIERTE ABSCHLÜSSE UND BERICHTEArtikel 21

Artikel 21Anwendungsbereich für die konsolidierten Abschlüsse und Berichte

In Kraft seit 19. Juli 2013
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