Artikel 10 Aufstellung der Bilanz — Vergleichbare und übersichtliche Unternehmensabschlüsse in der EU
Gliederung
KAPITEL 3 BILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Artikel 10 Aufstellung der Bilanz
Rückverweise
Für die Aufstellung der Bilanz schreiben die Mitgliedstaaten eine oder beide der in den Anhängen III und IV festgelegten Gliederungen vor. Schreibt ein Mitgliedstaat beide Gliederungen vor, so gestattet er es den Unternehmen, sich für eine der beiden Gliederungen zu entscheiden.
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