Artikel 7 Anträge im Namen von abhängigen Personen oder Minderjährigen — Asylverfahren in der Europäischen Union (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL II GRUNDSÄTZE UND GARANTIEN
Artikel 7 Anträge im Namen von abhängigen Personen oder Minderjährigen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder geschäftsfähige Erwachsene das Recht hat, im eigenen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
(2) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass ein Antragsteller auch für die Personen, die von ihm abhängig sind, einen Antrag stellen kann. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass abhängige Volljährige der förmlichen Antragstellung in ihrem Namen zustimmen; wird diese Zustimmung nicht erteilt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten ihnen die Möglichkeit einer Antragstellung im eigenen Namen.
Diese Zustimmung wird bei der förmlichen Antragstellung oder spätestens bei der persönlichen Anhörung des abhängigen Volljährigen verlangt. Bevor die Zustimmung verlangt wird, wird jeder abhängige Volljährige unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen der förmlichen Antragstellung in seinem Namen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Minderjähriger das Recht hat, entweder im eigenen Namen – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – oder über seine Eltern, über einen anderen volljährigen Familienangehörigen, über einen gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für ihn verantwortlichen Erwachsenen oder über einen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
(4) 16. Dezember 2008
ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
(5) Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht die Fälle festlegen,
a) in denen ein Minderjähriger einen Antrag im eigenen Namen stellen kann;
b) in denen der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen von einem Vertreter gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a förmlich zu stellen ist;
c) in denen die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz auch als die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für alle unverheirateten Minderjährigen zu werten ist.
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