Artikel 5 Günstigere Bestimmungen — Asylverfahren in der Europäischen Union (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Günstigere Bestimmungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
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