Artikel 48 Vertraulichkeit — Asylverfahren in der Europäischen Union (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48 Vertraulichkeit
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die mit der Anwendung dieser Richtlinie betrauten Behörden hinsichtlich aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden sind, so wie sich dieser aus dem nationalen Recht ergibt.
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