Artikel 47 Anfechtung durch die Behörden — Asylverfahren in der Europäischen Union (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 47 Anfechtung durch die Behörden
Die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
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