Artikel 44 Aberkennung des internationalen Schutzes — Asylverfahren in der Europäischen Union (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL IV VERFAHREN ZUR ABERKENNUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
Artikel 44 Aberkennung des internationalen Schutzes
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung ihres internationalen Schutzes bestehen.
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