Artikel 22 Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung in allen Phasen des Verfahrens — Asylverfahren in der Europäischen Union (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL II GRUNDSÄTZE UND GARANTIEN
Artikel 22 Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung in allen Phasen des Verfahrens
Rückverweise
(1) Antragsteller erhalten in allen Phasen des Verfahrens, auch nach einer ablehnenden Entscheidung, effektiv Gelegenheit, auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Antrags auf internationalen Schutz zu konsultieren.
(2) Die Mitgliedstaaten können Nichtregierungsorganisationen erlauben, Antragstellern in den Verfahren nach den Kapiteln III und V Rechtsberatung und/oder -vertretung im Einklang mit nationalem Recht zu gewähren.
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