Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien
Vorwort/Präambel
Die Richtlinien 83/182/EWG, 2003/49/EG, 2008/7/EG, 2009/133/EG und 2011/96/EU werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Kroatiens in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1. Im Anhang der Richtlinie 83/182/EWG wird Folgendes angefügt:
„KROATIEN
poseban porez na motorna vozila (Zakon o posebnom porezu na motorna vozila (Narodne novine broj 15/13))“.
2. Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert:
a) in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii wird nach der Angabe für Frankreich folgender Eintrag eingefügt:
b) im Anhang wird folgender Buchstabe eingefügt:
3. In Anhang I der Richtlinie 2008/7/EG wird die folgende Nummer angefügt:
„11a. Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung
4. Anhang I der Richtlinie 2009/133/EG wird wie folgt geändert:
a) in Teil A wird der folgende Buchstabe eingefügt:
b) in Teil B wird der folgende Eintrag hinter dem Eintrag für Frankreich eingefügt:
5. Anhang I der Richtlinie 2011/96/EU wird wie folgt geändert:
a) in Teil A wird folgender Buchstabe eingefügt:
b) In Teil B (wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt: