Richtlinie 2012/49/EU der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2006/87/EG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.
Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird geändert:
2. Folgendes Kapitel 14a wird eingefügt:
3. Artikel 15.14 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
4. In der Tabelle des Artikels 24.02 Nummer 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a im Anschluss an die Angaben zu Kapitel 12 eingefügt:
5. In der Tabelle des Artikels 24.06 Nummer 5 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a im Anschluss an die Angaben zu Kapitel 11 eingefügt:
6. In der Tabelle des Artikels 24a.02 Nummer 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a im Anschluss an die Angaben zu Kapitel 12 eingefügt:
7. Die folgenden Anlagen VI und VII werden angefügt: