Artikel 47 — Aktiengesellschaften (AG) - Schutz der Aktionäre und der Gläubiger
(1) Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 3 Buchstaben g, i, j und k nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die bei Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie erlassen, um der Richtlinie 77/91/EWG nachzukommen, bereits bestehen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.
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