Artikel 45 — Aktiengesellschaften (AG) - Schutz der Aktionäre und der Gläubiger
(1) Die Mitgliedstaaten können vom ersten Absatz von Artikel 9, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 sowie von den Artikeln 29, 30 und 33 abweichen, soweit dies für den Erlass oder die Anwendung von Vorschriften erforderlich ist, welche die Beteiligung der Arbeitnehmer oder anderer durch einzelstaatliches Recht festgelegter Gruppen von Personen am Kapital der Unternehmen fördern sollen.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 sowie die Artikel 34, 35, 40, 41, 42 und 43 nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die auf Grund einer besonderen Regelung neben Kapitalaktien Arbeitsaktien ausgeben, und zwar die letzteren zugunsten der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die auf der Hauptversammlung der Aktionäre durch Bevollmächtigte mit Stimmrecht vertreten wird.
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