Artikel 32 — Aktiengesellschaften (AG) - Schutz der Aktionäre und der Gläubiger
Wird eine Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet, so wird das Kapital nur dann um den Betrag der eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn die Ausgabebedingungen diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen haben.
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