Artikel 27 — Aktiengesellschaften (AG) - Schutz der Aktionäre und der Gläubiger
Rückverweise
(1) Die Inpfandnahme eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person ist den in Artikel 21, Artikel 22 Absatz 1 und den Artikeln 24 und 25 genannten Arten des Erwerbs gleichgestellt.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 nicht auf die laufenden Geschäfte von Banken und anderen Finanzinstituten anzuwenden.
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