Artikel 23 — Aktiengesellschaften (AG) - Schutz der Aktionäre und der Gläubiger
Die unter Verletzung der Artikel 21 und 22 erworbenen Aktien müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr, vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an gerechnet, veräußert werden. Geschieht dies nicht, ist Artikel 22 Absatz 3 anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden