Artikel 14 — Aktiengesellschaften (AG) - Schutz der Aktionäre und der Gläubiger
Unbeschadet der Vorschriften über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals dürfen die Aktionäre nicht von der Verpflichtung befreit werden, ihre Einlage zu leisten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden