Artikel 28 Bereitstellung von Daten und Statistiken — Besserer Opferschutz im Strafverfahren
Gliederung
KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 Bereitstellung von Daten und Statistiken
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 16. November 2017 und danach alle drei Jahre die verfügbaren Daten, aus denen hervorgeht, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben.
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