EU-RechtRichtlinienBesserer Opferschutz im StrafverfahrenKAPITEL 4 SCHUTZ DER OPFER UND ANERKENNUNG VON OPFERN MIT BESONDEREN SCHUTZBEDÜRFNISSENArtikel 20

Artikel 20 Recht auf Schutz der Opfer während der strafrechtlichen Ermittlungen

In Kraft seit 15. November 2012
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