Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Besserer Opferschutz im Strafverfahren
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Opfer“
b) „Familienangehörige“ den Ehepartner des Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers;
c) „Kind“ eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
d) „Wiedergutmachung“ ein Verfahren, das Opfer und Täter, falls sie sich aus freien Stücken dafür entscheiden, in die Lage versetzt, sich mit Hilfe eines unparteiischen Dritten aktiv an einer Regelung der Folgen einer Straftat zu beteiligen.
2. Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen,
a) um die Zahl der Familienangehörigen, denen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte zugute kommen können, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu begrenzen, und
b) um im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zu bestimmen, welche Familienangehörigen in Bezug auf die Ausübung der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte Vorrang haben.
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