Artikel 19 Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Straftäter — Besserer Opferschutz im Strafverfahren
Gliederung
KAPITEL 4 SCHUTZ DER OPFER UND ANERKENNUNG VON OPFERN MIT BESONDEREN SCHUTZBEDÜRFNISSEN
Artikel 19 Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Straftäter
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen Voraussetzungen dafür, dass in Gebäuden, in denen das Strafverfahren verhandelt wird, das Zusammentreffen der Opfer und erforderlichenfalls ihrer Familienangehörigen mit dem Täter vermieden werden kann, es sei denn, dass das Strafverfahren ein solches Zusammentreffen erfordert.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neue Gerichtsräumlichkeiten über gesonderte Wartebereiche für Opfer verfügen.
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