Artikel 16 Recht auf Entscheidung über Entschädigung durch den Straftäter im Rahmen des Strafverfahrens — Besserer Opferschutz im Strafverfahren
Gliederung
KAPITEL 3 TEILNAHME AM STRAFVERFAHREN
Artikel 16 Recht auf Entscheidung über Entschädigung durch den Straftäter im Rahmen des Strafverfahrens
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer einer Straftat das Recht haben, im Rahmen des Strafverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über die Entschädigung durch den Straftäter zu erwirken, es sei denn, dass diese Entscheidung nach einzelstaatlichem Recht im Rahmen eines anderen gerichtlichen Verfahrens ergehen muss.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, um die angemessene Entschädigung der Opfer durch die Straftäter zu fördern.
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