Artikel 15 Recht auf Rückgabe von Vermögenswerten — Besserer Opferschutz im Strafverfahren
Gliederung
KAPITEL 3 TEILNAHME AM STRAFVERFAHREN
Artikel 15 Recht auf Rückgabe von Vermögenswerten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des Strafverfahrens beschlagnahmten Vermögenswerte, die für eine Rückgabe in Frage kommen, den Opfern aufgrund einer entsprechenden Entscheidung einer zuständigen Behörde unverzüglich zurückgegeben werden, es sei denn, die Vermögenswerte werden zum Zwecke des Strafverfahrens benötigt. Die Bedingungen oder Verfahrensvorschriften, nach denen die betreffenden Vermögenswerte den Opfern zurückgegeben werden, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
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