Artikel 13 Anspruch auf Prozesskostenhilfe — Besserer Opferschutz im Strafverfahren
Gliederung
KAPITEL 3 TEILNAHME AM STRAFVERFAHREN
Artikel 13 Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie als Parteien im Strafverfahren auftreten. Die Bedingungen oder Verfahrensvorschriften, nach denen Opfer Prozesskostenhilfe erhalten, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
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