Artikel 10 Anspruch auf rechtliches Gehör — Besserer Opferschutz im Strafverfahren
Gliederung
KAPITEL 3 TEILNAHME AM STRAFVERFAHREN
Artikel 10 Anspruch auf rechtliches Gehör
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer im Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können. Soll ein Opfer im Kindesalter gehört werden, so ist seinem Alter und seiner Reife Rechnung zu tragen.
(2) Die Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer in den Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
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