Artikel 3 Energieeffizienzziele — Energieeffizienz
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ENERGIEEFFIZIENZZIELE
Artikel 3 Energieeffizienzziele
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele an die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Dabei drücken sie diese Ziele auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.
Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als 1474 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1078 Mio. t RÖE Endenergie betragen,
b) die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen,
c) die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und
d) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.
Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen — wie beispielsweise:
a) das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,
b) die Entwicklung und Prognosen des BIP,
c) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,
d) die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung und
e) frühzeitig getroffene Maßnahmen.
(2) 30. Juni 2014
1474
1078
(3) Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:
a) Sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele.
b) Sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt.
c) Sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus
d) Sie vergleicht die Ergebnisse nach Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1474 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1078 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 zu erreichen.
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