Artikel 22 Delegierte Rechtsakte — Energieeffizienz
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22 Delegierte Rechtsakte
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu überprüfen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Werte, die Berechnungsmethoden, den Standard-Primärenergiekoeffizienten und die Anforderungen in den Anhängen I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII an den technischen Fortschritt anzupassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden