Artikel 11 Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen — Energieeffizienz
Gliederung
KAPITEL II EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG
Artikel 11 Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endkunden alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten und dass ihnen ferner in geeigneter Weise kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten gewährt wird.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden im Rahmen der Abrechnungsinformation die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Aufteilung der Kosten über den individuellen Verbrauch von Wärme und Kälte in Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden gemäß Artikel 9 Absatz 3 umlegbar. Kosten, die durch die Übertragung dieser Aufgabe an einen Dritten — etwa einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger — entstehen und welche die Messung, die Zurechnung und die Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauchs in diesen Gebäuden betreffen, können auf die Endkunden umgelegt werden, soweit diese Kosten der Höhe nach angemessen sind.
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