Artikel 14 Informationen für die Nutzer — Optimale Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Hersteller beim Verkauf neuer Produkte gegenüber den Käufern die Kosten der Sammlung, Behandlung und umweltgerechten Beseitigung ausweisen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den bestmöglichen Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über
a) die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln;
b) die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, bei gleichzeitiger Förderung der Abstimmung der Informationen über die verfügbaren Rücknahmepunkte, unabhängig davon, welche Hersteller oder sonstige Beteiligte sie eingerichtet haben;
c) ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten;
d) die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind;
e) die Bedeutung des Symbols nach Anhang IX.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Verbraucher an der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beteiligen, und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.
(4) Von Cenelec im März 2006 angenommen.
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 von den Herstellern und/oder Vertreibern, z. B. in der Gebrauchsanweisung, am Verkaufsort und im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen, gegeben werden.
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